Rechtsprechung
RG, 14.05.1895 - 1580/95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Kann der Thatbestand der falschen Anschuldigung in einer Anzeige gefunden werden, die sich nur in einzelnen für die Charakterisierung der angezeigten That unwesentlichen Punkten als wissentlich unwahr herausstellt?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 27, 229
Wird zitiert von ... (3)
- OLG München, 04.03.2009 - 5St RR 38/09
Uneidliche Falschaussage: Abgrenzung zu falscher Verdächtigung bei Ausschmückung …
Übertreibungen, Ausschmückungen, Entstellungen und andere Unrichtigkeiten, die für das Maß der Schuld und für die Strafzumessung Bedeutung haben, sind nach § 164 Abs. 1 StGB jedoch nur dann tatbestandsrelevant, wenn damit eine Qualifikation eines Tatbestands vorgetäuscht oder der Anschein erweckt wird, dass mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt worden ist (RGSt 27, 229/230; 28, 390/393 f.; BGH bei Dallinger MDR 1956, 270; BayObLGSt 1952, 274; 1955, 225/226;… Ruß, LK-StGB, § 164 Rn. 11 m. w. N.;… Zopfs, MK-StGB, § 164 Rn. 36). - BGH, 02.10.1974 - 2 StR 214/74
Vorliegen des Straftatbestandes der falschen Verdächtigung - Vorliegen einer …
Ist die Beschuldigung zumindest in ihrem Kern richtig, so sind selbst wissentliche Entstellungen und Übertreibungen durch den Anzeigenden unschädlich, solange dadurch die rechtliche Beurteilung der dem Angezeigten vorgeworfenen Handlung nicht berührt wird (etwa Raub statt Diebstahl; versuchter Mord statt Körperverletzung) und die Entstellungen und Übertreibungen auch nicht den erhobenen Vorwurf völlig zurückdrängen (vgl. RGSt 27, 229; 28, 253; 28, 390, 393; BGH, Urteil vom 29. November 1955 - 1 StR 425/55; Urteil vom 8. Mai 1956 - 5 StR 87/56; Urteil vom 21. Mai 1968 - 5 StR 168/68; BGH LM Nr. 3 zu § 823 [Be] BGB; auch BayObLG NJW 1953, 353; 1956, 273, 274). - BGH, 29.11.1955 - 1 StR 425/55
Rechtsmittel
Wissentliche Übertreibungen oder sonstige Entstellungen rechtfertigen dagegen die Anwendung des § 164 Abs. 1 regelmäßig dann nicht, wenn sie nur Wirkung auf das Strafmaß haben können, aber nicht die Art der von dem Angeschuldigten begangenen Straftat zu dessen Lasten anders (u.a. RGSt 13, 12; 27, 229; 28, 253, 254; BGH JR 1953, 181); line Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur für die Fälle anzuerkennen, in denen das Mißverhältnis zwischen dem wirklichen Geschehen und dem Inhalt der Anschuldigung so groß ist, daß sie der Hauptsache nach als falsch erscheint (u.a. RGSt 27, 229).